Satzung des Allmendina e.V.
§ 1 – Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Allmendina, im Folgenden „Verein“ genannt. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ führen. Nach der Eintragung lautet der Name Allmendina e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Allmendfeld-Gernsheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind:
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung des Natur- und Umweltschutzes
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Jugendbildung
Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch:
- Konzipieren und Durchführen von künstlerischen Ausstellungen (Fotografie, Malerei, Skulptur, Film)
- Kulturelle Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Kunstfilmvorführungen, Licht- und Audioinstallationen, Konzerte
- Durchführung kreativer Workshops und Seminare
- Vorträge, Veranstaltungen und Arbeitsgruppen zur nachhaltigen Landnutzung und zum Umweltschutz
- Bildungs- und Erziehungsveranstaltungen zu Naturschutz und Landwirtschaft für Schulklassen und Kindergärten
Der Verein kann diese Zwecke auch durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO verfolgen.
Der Verein ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Auch juristische Personen können Mitglied werden. Der Vertreter einer juristischen Person hat eine Stimme.
Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Vorstandsbeschluss.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird schriftlich begründet. Gründe können u. a. Beitragsrückstände, grobe Verstöße gegen Vereinsziele oder vereinsschädigendes Verhalten sein.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 4 – Rechte, Pflichten und Mitgliedschaft
- Jedes Mitglied hat aktives und passives Wahl- und Stimmrecht.
- Jedes Mitglied darf an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
- Jedes Mitglied unterstützt die Ziele des Vereins.
Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn sie nicht bis 31. Dezember gekündigt wird.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Austritte müssen schriftlich mit zwei Monaten Frist erklärt werden.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Beitrags legt die Mitgliederversammlung fest.
Der Beitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft und danach jährlich zu zahlen. Der Vorstand kann Mitglieder in besonderen Fällen vom Beitrag befreien.
§ 6 – Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
§ 7 – Die Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist möglich.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail oder Post.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit.
§ 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Grundsatzbeschlüsse
- Arbeitsgruppen
- Berichte entgegennehmen & Vorstand entlasten
- Haushaltsplan genehmigen
- Beiträge festsetzen
- Vorstand & Kassenprüfer wählen
- Satzungsänderungen
§ 9 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Versammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden protokolliert und von Versammlungsleitung und Schriftführung unterzeichnet.
§ 10 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r (Kassenwart)
- weiteres Mitglied
1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln.
Sitzungen können in Präsenz oder virtuell stattfinden.
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins, erstellt den Jahresabschluss und führt die laufenden Geschäfte.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
§ 11 – Beirat
Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einsetzen. Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 12 – Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch eine/n gewählte/n Kassenprüfer/in. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
§ 13 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.
Vermögen fällt an die Initiative Essbares Darmstadt e.V. zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§ 14 – Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 11. November 2021 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
